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Das Testament bezeichnet den schriftlich festgelegten letzten Willen eines Verstorbenen. Darin bestimmt der Erblasser über die Verteilung seines Erbes und seiner Nachlässe – sofern der Inhalt des Testaments nicht gegen geltendes Recht verstößt. Wir hier ein Testamentsvollstrecker genannt, ist dieser dafür verantwortlich, dass dem Willen des Verstorbenen nachgegangen wird. Es besteht übrigens keine Testamentspflicht. Wenn nach dem Todesfall keines gefunden wird, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das Vermögen des Verstorbenen wird unter Aufsicht des Nachlassgerichtes an die Erben verteilt. Eine Ausnahme stellt das Nottestament dar, das unter besonderen Bedingungen im Notfall festgelegt werden kann und die gleiche Gültigkeit wie ein Testament hat.

Im Normalfall wird ein Testament bei einem Notar hinterlegt. Der wiederum gibt es anschließend zur Aufbewahrung weiter an das zuständige Nachlassgericht. Sollte ein Testament nur privat aufbewahrt worden sein, so sind die Hinterbliebenen verpflichtet, dieses unverzüglich an das zuständige Nachlassgericht zu geben. Anders als beispielsweise bei der Meldung an einen Arzt oder der Beauftragung eines Bestattungsinstitutes, bei denen der Gesetzgeber jeweils eine Frist von 36 Stunden einräumt, bedeutet unverzüglich in diesem Fall sofort. Wer dem nicht nachkommt, macht sich strafbar.

Im Testament wird der letzte Wille des Verstorbenen festgehalten.Testamentseröffnung

Sobald das Standesamt (im Wohnbezirk des Verstorbenen) pflichtgemäß die Todesnachricht erhalten hat, informiert es automatisch das Nachlassgericht. Ein dort zuständiger Beamter (Rechtspfleger) öffnet den letzten Willen und lädt alle Erben zur eigentlichen Testamentseröffnung. Manchmal erhalten die Beteiligten auch vorher schon eine Kopie des letzten Willens, spätestens aber nach der Verlesung. Hatte der Verstorbene seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg deutschlandweit für die Testamentseröffnung zuständig.

Der Termin der Testamentseröffnung, bei der es verlesen wird, ist insofern von Bedeutung, als dass von diesem Tag an bestimmte Fristen beginnen.

  1. Annahme/Ausschlagung
    Binnen sechs Wochen kann jeder Erbe und Bedachte das Erbe ausschlagen. Der Grund kann beispielsweise in einer Verschuldung der/des Toten liegen.
  2. Pflichtteil
    Sollten pflichtteilsberechtigte Erben (z. B. Kinder) im Testament nicht bedacht worden sein, so haben diese bis Ende des dritten Kalenderjahres danach Zeit, ihren Pflichtteil zu beanspruchen.
    Wichtig: das Ende des ersten Kalenderjahres ist das Ende des laufenden Jahres.
  3. Vermächtnis
    Man muss kein Erbe sein, um im Testament bedacht zu werden. Wenn jemandem laut letztem Willen etwas vermacht werden soll, dieser das Vermächtnis aber noch nicht erhalten hat, so muss er seinen Anspruch bis Ende des dritten Kalenderjahres gegenüber Erben oder dem Testamentsvollstrecker geltend machen.
    Das ist also die gleiche Frist, in der auch Erben ihren Anspruch auf den Pflichtteil erheben müssen.
  4. Ausnahme: Immobilien
    Egal ob Pflichtteil oder Vermächtnis: sollte es sich dabei um Immobilien handeln, besteht eine Frist von zehn Jahren, um Anspruch zu erheben.

Wer ein Erbe annimmt, muss beim zuständigen Amtsgericht einen Erbschein beantragen. Nach Erhalt dessen kann man seine Entscheidung über Annahme oder Ablehnung nicht mehr ändern.

Wichtig: Der Rechtspfleger ist übrigens nur für die Informierung aller Beteiligten sowie die Testamentsverlesung zuständig. Es liegt ausdrücklich nicht in seiner Verantwortung zu prüfen, ob das Testament formal oder inhaltlich den Vorschriften entspricht. Niemand kann bei ihm Einspruch einlegen oder eine Überprüfung beantragen.

Ohnehin muss vor einer Prüfung ein Erbschein beantragt worden sein. Es ist nicht möglich, das Erbe im Nachhinein abzulehnen, wenn sich formale Fehler herausgestellt haben. Um solch eine Situation zu vermeiden, ist es am besten, das Testament nach dem Aufsetzen von einem Notar prüfen und beglaubigen zu lassen.

Der Testamentsvollstrecker achtet darauf, dass der Wille des Verstorbenen umgesetzt wird.

Rechte und Pflichten der Testamentsvollstrecker

Jeder kann in seinem Nachlass einen Testamentsvollstrecker benennen. Der ist dafür zuständig, dass der letzte Wille des Verstorbenen genauso umgesetzt wird, wie es im Testament steht.

Er kann diese Aufgabe selbstverständlich auch ablehnen – etwa, weil er sich ihrer nicht gewachsen fühlt. Ein Testamentsvollstrecker sollte sich unter Umständen gut in Sachen Behörden und behördliche Anträge auskennen. Seine charakterliche Eignung allein sollte bei der Wahl nicht ausschlaggebend sein. Überhaupt spricht nichts dagegen, eine ausgewählte Person vorher persönlich zu fragen.

Wer die Aufgabe jedoch annimmt, ist auch verpflichtet, sich selbständig darüber zu informieren. Wenn er seinen Job nicht oder nur nachlässig erledigt, macht er sich strafbar. Erben und Bedachte können ihn für schlechte Arbeit haftbar machen. Gerade in diesem Punkt gilt es aber, sehr genau zu differenzieren. Der Testamentsvollstrecker kann beispielsweise von Erben haftbar gemacht werden, doch niemand ist ihm gegenüber weisungsbefugt. Er handelt ausschließlich so, wie das Testament es verfügt. Wenn dort zum Beispiel eine Anweisung an ihn steht, die nicht gut für Erben und Bedachte ist, ist er dafür nicht haftbar zu machen.

Es versteht sich von selbst, nur jemanden zum Testamentsvollstrecker zu ernennen, der selbst weder Erbe ist, noch anders im Nachlass bedacht wird. Warum ein Testamentsvollstrecker kein Erbe oder bedachter sei sollte, wird besonders deutlich, wenn man sieht, was er generell nicht darf.

  1. Er darf das Testament nicht interpretieren. Wenn im letzten Willen etwas unklar formuliert scheint, ist seine Meinung dazu irrelevant. Allerdings ist der Testamentsvollstrecker dazu verpflichtet, etwaige Erbstreitigkeiten im Sinne des Testaments zu regeln.
  2. Er darf auf keinen Fall nach eigenem Erwägen über die Vergabe von Erbe, Teilerbe oder Nachlass verfügen – selbst wenn der Erblasser genau das bestimmt hat. Auch seine Zustimmung oder Ablehnung bezüglich des Nachlasses oder Teilen davon sind rechtlich ohne jeden Belang. Der letzte Wille eines Verstorbenen kann nicht über dem Gesetz stehen und beispielsweise pflichtteilsberechtigte Erben grundlos enterben.

Diese Regeln gelten grundsätzlich immer, auch wenn der Erblasser in seinem Testament etwas anderes verfügt. Umgekehrt kann der Erblasser die Aufgaben des Testamentsvollstreckers einschränken, beispielsweise nur zur Aufsicht und Umsetzung eines Teils seines Erbes.

Ausführungs- und Verwaltungspflichten: Beispiele

Zu den oft vorkommenden Aufgaben zählt die Eintragung eines Erben von Grundstücken oder Immobilien. Auch Auflagen bei Pflichtteilsansprüchen gegenüber minderjährigen Kindern können in seinen Bereich fallen. Beispiel: Einem Kind wird das Elternhaus erst mit Erreichen des 18. Lebensjahres vererbt. Dafür darf der Testamentsvollstrecker das Haus übergangsweise in Besitz nehmen, aber nicht nach eigenem Ermessen darüber verfügen – es etwa verkaufen oder umbauen. Im Kontext von Autoren oder Künstlern können unter die Ausführungspflichten auch Veröffentlichungen von Arbeiten oder Schriftstücken fallen.

Nicht untypisch ist auch die Übertragung von Anordnungen zur Bestattung an den Testamentsvollstrecker. In vielen Fällen sollen damit auch vorsorglich die trauernden Hinterbliebenen entlastet werden.

Ein anderes Beispiel ist die Verwaltung einer Immobilie, die mehreren vererbt, aber auch verkauft werden soll. Hier hat der Testamentsvollstrecker sicherzustellen, dass sich alle daran halten und nicht einer darin wohnen bleibt.

Für den Fall, dass ein Erbe beispielsweise nur aus einem verschuldeten Familienbetrieb besteht, muss der Testamentsvollstrecker die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen.

Sollten noch steuerliche Abläufe des Verstorbenen aus der Zeit vor dem Erbfall abzuwickeln sein, so ist ebenfalls der Testamentsvollstrecker dafür verantwortlich, eine Steuererklärung zu machen oder die dafür notwendigen Dokumente zu beschaffen.

Keine Panik

Viele Nachlässe brauchen indes nicht zwingend einen Testamentsvollstrecker. Entscheidender als alles andere sind im Fall eines Nachlasses zwei Empfehlungen:

  1. Ein Testament sollte umfassend und unmissverständlich formuliert sein. Hier kann ein Notar eine wertvolle Hilfe sein.
  2. Das Testament sollte bei einem Notar hinterlegt werden.

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